Aktuelle GesetzgebungKeine Verwenderanzeige mehr bei Messgeräteeinbau
| Mit Art. 38 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, BEG-IV, wurde mit Wirkung ab 1.1.25 (BGBI. 2024 l, Nr. 323 v. 29.10.24, S. 20 u. 34) die nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes vorgeschriebene Verwenderanzeige nebst der zugehörigen Bußgeldregelung (bis zu 10.000 EUR) ersatzlos gestrichen. |
Bislang musste die Behörde (etwa über die Internetseite eichamt.de, dort: Verwenderanzeige) namentlich beim Eichaustausch innerhalb von sechs Wochen u. a. über die Geräteart, Hersteller sowie Messgeräteverwender usw. unterrichtet werden. Die Unterrichtung erfolgte vielfach durch die Messdienste in Form einer Sammelanzeige.
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AUSGABE: MK 1/2025, S. 1 · ID: 50261745