MietzahlungKeine vereinbarte Herabsetzung der Miete durch Vermieterversehen
. 229640
| Teilt der Vermieter dem Mieter versehentlich in einem Schreiben eine neue Aufschlüsselung der Mietstruktur mit, bei der die mietvertraglich vereinbarte Miete deutlich unterschritten wird und der mitgeteilte Betrag unerklärlich ist, ist in diesem Fehler kein Angebot auf eine Vertragsänderung zu sehen, die der Mieter ausdrücklich oder stillschweigend annehmen könnte (AG Freiburg 22.4.22, 4 C 260/21, n. rkr., Abruf-Nr. 229640). |
In einem langjährigen Wohnraummietverhältnis kam es zu einem Vermieterwechsel. Der neue Vermieter war der Auffassung, dass der Mieter über Jahre unbemerkt oder jedenfalls unbeanstandet einen Betrag von 65 EUR zu wenig gezahlt habe. Dieser entspreche der vereinbarten Stellplatzmiete, die zur Grundmiete hinzuzusetzen sei. Diesen Betrag klagte der Vermieter ein. Der Mieter wandte ein, er habe sämtliche geschuldeten Mietzahlungen geleistet. Er berief sich auf ein Schreiben des früheren Vermieters, wonach eine „Kaltmiete inkl. Technische Gebäudeausrüstung von 672,30 EUR“ zu bezahlen sei. Er habe auch einen entsprechenden Mietkontoauszug erhalten und immer jene Beträge bezahlt, die vermieterseits als geschuldet angegeben worden seien. Die Belege legt er vor. Das AG hat den Mieter zur Zahlung verurteilt. Der eingeklagte Betrag entspreche dem Mietvertrag. Die Angaben des früheren Vermieters seien offenkundig fehlerhaft, sodass darin kein Angebot für eine Vertragsänderung gesehen werden könne. Eine Vereinbarung, wonach die geschuldete Miete herabgesetzt werde, sei nicht getroffen worden.
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AUSGABE: MK 7/2022, S. 122 · ID: 48408952