SchönheitsreparaturenFragen der Beweislast und (begrenzte) Folgen einer unwirksamen Quotenklausel
| Um das Thema „Schönheitsreparaturen“ ist es in letzter Zeit still geworden. Die Praxis versucht eher, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nun hatte der BGH im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO die Gelegenheit, seine Grundsätze vom 18.3.15 (VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13) und 8.7.20 (VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18) zu bestätigen und zu erläutern. Er stellte vorab auch klar, dass das Kostenverfahren nicht den Zweck hat, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder materielles Recht fortzubilden. |
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AUSGABE: MK 5/2024, S. 87 · ID: 49990006
