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Abfindung§ 50d Abs. 12 S. 1 EStG: Abfindung in Deutschland unterliegt Einkommensteuer – selbst bei Vereinbarung im Jahr 2016

Leseprobe09.02.2024353 Min. Lesedauer IWW

| Nach § 50d Abs. 12 S. 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung ab dem 01.01.2017 erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht, so das FG Hessen (Urteil vom 21.11.2023, Az. 10 K 1421/21, Abruf-Nr. 239296). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH (Az. VI R 3/24) eingelegt worden. |

AUSGABE: LGP 3/2024, S. 51 · ID: 49884897

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