SchenkungsteuerDie „gesicherte“ Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG – und warum der BFH am Zug ist
| Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sind von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit, wenn die ausschließliche Verwendung zu diesen Zwecken als „gesichert“ gilt. Doch was bedeutet der Tatbestand „gesichert“ konkret? Weil das FG Mecklenburg-Vorpommern jüngst strenge Maßstäbe angelegt hat, jedoch eine Revision beim BFH läuft, stellt SB das Urteil und die Steuerbefreiungsnorm vor. |
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AUSGABE: SB 6/2025, S. 113 · ID: 50379169
