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Apr. 2010

BSG hat entschiedenRegelmäßig wiederkehrende Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Abo-Inhalt09.04.20105 Min. Lesedauer von Gustav Figge, Bremen

Umsatzbeteiligungen bzw. Provisionen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat das BSG eine wichtige Streitfrage zugunsten der Eltern entschieden.

Umsatzbeteiligungen bzw. Provisionen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat das BSG eine wichtige Streitfrage zugunsten der Eltern entschieden.

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AUSGABE: LGP 4/2010, S. 72 · ID: 134890

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