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Sozialversicherungspflicht Fahrlehrerausbildung ist kein duales Ausbildungsverhältnis

Abo-Inhalt05.03.20102 Min. Lesedauer IWW

Die Ausbildung als Fahrlehrer entspricht nicht einem dualen Ausbildungsverhältnis. Das heißt: Praktikanten, die die erforderliche Praxisphase in einer Ausbildungsfahrschule absolvieren und dabei ein Entgelt erhalten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Ausbildung als Fahrlehrer entspricht nicht einem dualen Ausbildungsverhältnis. Das heißt: Praktikanten, die die erforderliche Praxisphase in einer Ausbildungsfahrschule absolvieren und dabei ein Entgelt erhalten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen existiert eine deutliche Trennung zwischen dem ersten theoretischen Abschnitt an der Fahrlehrerausbildungsstätte und dem zweiten praktischen Abschnitt in der Ausbildungsfahrschule. Die Abschnitte müssen nicht zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Das mindestens viereinhalb Monate umfassende Praktikum muss nur innerhalb von zwei Jahren absolviert werden. Der Ausbildungsfahrschule obliege daher ein gewichtiger Teil der Ausbildung, sodass das Praktikum nicht als „versicherungsfrei“ im Rahmen der Ausbildung gelten könne. Das letzte Wort hat jetzt das BSG (Az: B 12 R 16/09 R). (Urteil vom 14.5.2009, Az: L 16 R 40/08)(Abruf-Nr. 092836092836)

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AUSGABE: LGP 3/2010, S. 38 · ID: 134052

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