Doppelte HaushaltsführungBFH kippt steuerzahlerfreundliche FG-Entscheidung: Zweitwohnungssteuer ist Teil der Unterkunftskosten
| Die Zweitwohnungssteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung zählt zu den Unterkunftskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und fällt damit unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf die Zweitwohnungssteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Diese nicht gerade steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat der BFH gefällt. |
Hintergrund | Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat.
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AUSGABE: LGP 5/2024, S. 93 · ID: 49987137