Sozialversicherungspflicht Auf Honorarbasis beschäftigte Familienhelferin
Bedient sich eine Sozialpädagogin mit eigener Praxis in ihrer Arbeit weiterer Familienhelferinnen, sind diese in der Regel abhängig beschäftigt und somit versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bedient sich eine Sozialpädagogin mit eigener Praxis in ihrer Arbeit weiterer Familienhelferinnen, sind diese in der Regel abhängig beschäftigt und somit versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. In dem vom LSG Niedersachsen entschiedenen Fall schloss die Praxisinhaberin mit der Jugendhilfe jeweils Einzelvereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen für eine Familie. Soweit sie die Betreuung nicht selbst übernahm, beauftragte sie Fachkräfte. Mit diesen Familienhelferinnen schloss sie Honorarverträge, in denen festgelegt wurde, wie viele Wochenstunden jeweils in der Familie zu erbringen waren. Der Stundensatz betrug 30 Euro, Fahrtkosten wurden zusätzlich erstattet. Insbesondere wegen des fehlenden unternehmerischen Risikos der beauftragten Familienhelferinnen ging das LSG von einer abhängigen Beschäftigung aus. Dafür sprachen auch die Eingliederung in den Praxisbetrieb (zum Beispiel regelmäßige Teambesprechungen) und die bei der Praxisinhaberin verbleibende Dienst- und Fachaufsicht. (Urteil vom 27.5.2009, Az: L 2 R 77/09)(Abruf-Nr. 092832092832)
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: LGP 2/2010, S. 21 · ID: 133394