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AbfindungAbfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Abo-Inhalt04.05.20093 Min. Lesedauer IWW

Eine Abfindung ist beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das hat das BSG entschieden.

Eine Abfindung ist beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das hat das BSG entschieden. Im Urteilsfall hatte der frühere Arbeitgeber die Abfindung erst aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Arbeitnehmers gezahlt. Dadurch fiel die Zahlung in einen Zeitraum, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II bezogen hatte. Trotzdem handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, entschied das BSG. Dies folge aus der sogenannten Zuflusstheorie. Nicht entscheidend sei, weshalb eine Forderung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werde.

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AUSGABE: LGP 5/2009, S. 75 · ID: 126434

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