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Elektronischer RechtsverkehrElektronische Kommunikation mit FG gilt für Berater auch in eigenen Angelegenheiten

19.03.20262 Min. LesedauerVon Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

Der BFH hat entschieden, dass auch ein Steuerberater, wenn er sich oder einen Angehörigen nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FGO vor dem FG vertritt, zur elektronischen Kommunikation i. S. v. § 52d S. 2 FGO verpflichtet ist (statusbezogene Sichtweise; BFH 25.11.25, VIII R 2/25).

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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ID: 50713447

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