ComplianceBerufsrechtliche Pflichten in der BAG
| Die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden, § 52 Abs. 2 S. 1 StBerG. |
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AUSGABE: KP 9/2025, S. 166 · ID: 50439824
