LohnbuchhaltungAbholung der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) durch Arbeitgeber oder Steuerberater
11.01.20231872 Min. Lesedauer IWW
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| Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (für privat Versicherte ändert sich nichts) sind seit dem 1.1.23 nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) in Form des „gelben Scheins“ aktiv vorzulegen (§ 5a Abs. 1a EntgFG). Vielmehr müssen die Arbeitgeber (oder der die Lohnbuchhaltung führende Steuerberater) die eAU beim Krankenversicherer abrufen). |
Gesetzliche Grundlagen
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