Kapitalgesellschaften„Cash-Circle“ durch Gesellschaftereinlagen im Regelfall kein Gestaltungsmissbrauch!
| Bei einem „Cash-Circle“ leisten die Gesellschafter Einlagen in eine überschuldete GmbH, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB als andere Zuzahlungen in der Kapitalrücklage ausgewiesen werden. Die erhaltenen Finanzmittel nutzt die GmbH, um damit anschließend Gesellschafterdarlehen oder Fremdverbindlichkeiten zu tilgen, für die sich die Gesellschafter verbürgt haben. Während bei einem Cash-Circle nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. v. § 17 Abs. 2a EStG in Höhe der Einlage entstehen, können bei einem Forderungsausfall oder einem Forderungsverzicht bei stehengelassenen Finanzierunghilfen diese regelmäßig nur mit dem Wert im Zeitpunkt des Kriseneintritts als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Von der Finanzverwaltung wird dieses Modell von jeher kritisch gesehen, die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs sollte man aber im Regelfall nicht kampflos hinnehmen. |
Restriktive Auffassung der Finanzverwaltung kaum haltbar Merke | Der Cash-Circle steht oftmals unter steuerlichem Missbrauchsverdacht nach § 42 AO, weil nach Ansicht der Finanzverwaltung ein solches Vorgehen nur dem Ziel dient, die oftmals nachteiligen steuerlichen Folgen bei einem Forderungsverzicht oder beim Ausfall einer im Wert geminderten (stehengelassenen) Darlehensforderung des Gesellschafters zu vermeiden. Die nachfolgende Analyse der einschlägigen Finanzrechtsprechung zeigt, dass die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs jedoch nur gerechtfertigt ist, wenn der Cash-Circle in der Finanzbuchhaltung lediglich über Verrechnungskonten abgewickelt wird. Bei einer tatsächlichen Einzahlung von Geldmitteln liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, selbst wenn diese Einlagen „in letzter Minute“, d. h. in zeitlicher Nähe zur Veräußerung der Beteiligung, geleistet werden. |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: GStB 12/2022, S. 434 · ID: 48548939