VerpächterwahlrechtVermeidung der Aufdeckung stiller Reserven durch Betriebsverpachtung im Ganzen
| Die Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit führt regelmäßig zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Allerdings bedarf es zur Betriebsaufgabe einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen. Macht er dagegen durch Verpachtung des ganzen Betriebs von seinem Verpächterwahlrecht Gebrauch, kann hierdurch die Aufgabe des Betriebs wenn nicht verhindert, so doch zumindest zeitlich verschoben werden. Eine Aufdeckung der stillen Reserven wird so zunächst aufgeschoben und erfolgt erst mit Beendigung der Verpachtung. |
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AUSGABE: GStB 4/2022, S. 132 · ID: 47930980