MandantenstammÜberlassung an eine Kapitalgesellschaft keine verdeckte Einlage
| Mandanten-, Patienten- oder Kundenstämme zählen zu den werthaltigen Betriebsgrundlagen von freiberuflichen Praxen. Eine Beendigung der Zugehörigkeit vom Betriebsvermögen führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Eine zeitlich begrenzte entgeltliche Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts „Mandantenstamm” an einen Dritten, bei der das Wirtschaftsgut rechtlich jederzeit zurückgefordert werden kann, bedingt jedoch laut FG Münster (24.6.21, 10 K 2506/18 F, BB 21, 2546) keine Gewinnrealisierung aufseiten des überlassenden Freiberuflers. Es bestehe kein Anlass, dies anders zu beurteilen als eine Betriebsverpachtung bei Gewerbetreibenden oder Land- und Forstwirten. |
Es liege jedenfalls keine zur Gewinnrealisation führende verdeckte Einlage vor, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger den Mandantenstamm nur zeitlich befristet an eine Kapitalgesellschaft überlasse, die Vereinbarung zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen sei und es an einer – durch Ansatz eines Aktivpostens in der Bilanz herbeigeführten – Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft fehle, weil ihr weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an dem Mandantenstamm übertragen worden sei.
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AUSGABE: GStB 3/2022, S. 70 · ID: 47996954