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Aug. 2024

UmsatzsteuerKein ermäßigter Steuersatz bei Leistungsbündel aus kombinierter Nutzung von Sportschwimmbad und Sauna

Top-Beitrag15.07.2024143 Min. Lesedauer IWW

| Mit Urteil vom 23.5.23 (5 K 3/22) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass sich ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen dürfte. Dies hat zur Folge, dass das Paket „Schwimmen und Saunieren“ mit seinen Leistungskomponenten „Sport“ und „Erholung“ umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln und mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist. |

Geklagt hatte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna. Die Klägerin war der Auffassung, die Nutzungsmöglichkeit der Sauna stelle bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Nutzung des Schwimmbads, dar. Somit seien sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG zu unterwerfen. Das FG sah das jedoch anders.

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AUSGABE: GStB 8/2024, S. 271 · ID: 50073586

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