ImmobilienGrunderwerbsteuer: Auch auf nachträgliche Sonderwünsche wird Steuer fällig
| Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann allerdings nachträglich in einem gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen – und nicht schon bei der Besteuerung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises (BFH 30.10.24, II R 15/22, II R 18/22). |
Sachverhalt
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AUSGABE: GStB 5/2025, S. 160 · ID: 50347887
