Der neue UmwandlungssteuerErlassAktuelle Entwicklungen bei der Einbringung in eine GmbH nach den §§ 20 und 21 UmwStG
| In GStB 3/2025 sind die sich aus dem UmwSt-Erlass 2025 sowie aus dem JStG 2024 ergebenden Folgen für die Umwandlung einer mittelständischen GmbH in ein Personenunternehmen erörtert worden (vgl. Ott, GStB 25, 103). Doch auch für den Bereich der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach den §§ 20 ff. UmwStG sieht der UmwSt-Erlass 2025 wichtige Änderungen vor. Die für die Praxis bedeutsamen Aussagen zur Einbringung eines Personenunternehmens in eine GmbH nach § 20 UmwStG werden nachfolgend dargestellt. Aufgrund der Neufassung des § 27 Abs. 3 UmwStG durch das JStG 2024 sind die Sonderregelungen für die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile alten Rechts (u. a. § 21 UmwStG a. F.) allerdings nur noch anzuwenden, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1.1.25 eingetreten ist. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einbringender nach § 20 UmwStG
- 2. Gegenstand der Einbringung
- 3. Mitunternehmeranteil und SBV als Einbringungsgegenstand
- 4. Gewährung neuer Anteile und Zurückbehalt von Anteilen
- 5. Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags
- 6. Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum nach § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG
- 7. Sonstige Gegenleistungen nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG
- 8. Anteilstausch nach § 21 UmwStG
- 9. Einbringungsgewinn und Gewerbesteuer
- 10. Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft nach § 23 UmwStG
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AUSGABE: GStB 5/2025, S. 181 · ID: 50362325