Eigener HausstandDoppelte Haushaltsführung bei Bewohnen eigener Etage im Elternhaus
| Das FG München (1.3.23, 1 K 2311/20; Rev. BFH VI R 12/23) sieht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung dann nicht als erfüllt an, wenn unter Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten wird, sondern der junge Arbeitnehmer weiterhin in den für ihn „fremden“ Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist. |
Im Streitfall ging das FG davon aus, dass das Innehaben einer Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG ein eigenes Recht im Sinne eines entgeltlichen Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen erfordert, das ihm wie bei Eigentum oder einem Mietverhältnis ein zur Ausschließung berechtigendes Hausrecht gewährt. Diese Voraussetzung war aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt, da der Kläger im Elternhaus eine Etage unentgeltlich nutzte.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: GStB 6/2025, S. 193 · ID: 50376874