EnergieversorgungZahlungsaufschub oder -verweigerung in der Grundversorgung
| Nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, ihn nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ besteht. |
. 226705
Angesichts der exorbitant gestiegenen Energiepreise wird dieses Urteil des OLG Schleswig (29.9.21, 9 U 11/21, Abruf-Nr. 226705) besondere Relevanz erhalten. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV öffnet dem Kunden aber die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Bestreitet der Schuldner in diesem Sinne die Stromrechnung, obliegt es dem Versorger, die tatsächlichen Grundlagen seiner Forderung zu beweisen – vor allem die Richtigkeit der Verbrauchsmenge. Das hat der BGH entschieden (NJW-RR 18, 1012).
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AUSGABE: FMP 2/2022, S. 21 · ID: 47911990