VersicherungsrechtWie weit muss eine Belehrung gehen?
| Eine ausreichende Belehrung gemäß § 186 S. 1 VVG über die einzuhaltenden Fristen erfordert keinen zusätzlichen Hinweis darauf, dass der Versicherte seinen Anspruch bei Fristversäumung verliert. |
Im Fall des OLG Braunschweig (12.2.25, 11 U 11/23, Abruf-Nr. 247648) war in einem Unfallversicherungsvertrag vereinbart: „Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden.“
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AUSGABE: FMP 5/2025, S. 76 · ID: 50387366
