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Mai 2025

VersicherungsrechtEinseitige Absenkung der Leistungen beim Krankenhaustagegeld

Abo-Inhalt12.05.20255295 Min. Lesedauer IWW

| Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte i. S. d. § 306 Abs. 3 BGB dar, an einem infolge der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden. |

Der Kläger machte Krankenhaustagegeld gegenüber dem Versicherer geltend. Dem Vertrag lagen AVB zugrunde, die in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV) entsprach und die den Versicherer bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherten zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes berechtigte. Eine solche Klausel hat der BGH (6.7.16, IV ZR 44/15) wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam erklärt. Aufgrund dieser Klausel senkte der Versicherer das begehrte Krankenhaustagegeld ab. Der BGH (12.3.25, IV ZR 32/24, Abruf-Nr. 247058) ist dem entgegengetreten. Die unwirksame Klausel könne nicht nach § 164 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VVG ersetzt werden.

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AUSGABE: FMP 5/2025, S. 78 · ID: 50387370

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