DienstleistungVergütung für einen Geschäftskontakt
| Die Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse kann Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags sein. |
Es handelt sich dann also um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB. Das OLG hat dies zum Handelsvertretervertrag nach § 84 Abs. 1 HGB und zum Maklervertrag nach § 93 HGB abgegrenzt (OLG Hamm 30.9.21, 18 U 74/20). Hier stellt sich die Frage, wie eine solche Dienstleistung vergütet wird. Fehlt es an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ergibt sich eine etwaige Vergütung des Dienstverpflichteten nach dem OLG nicht aus §§ 315, 316 BGB, also auf der Grundlage eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Gläubigers, sondern ist mittels ergänzender Vertragsauslegung zu bestimmen.
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AUSGABE: FMP 2/2022, S. 22 · ID: 47911996
