Mietrecht Ohne Vorbehalt keine Mietminderung bei Großbaustelle
| Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung. |
Das setzt nach dem BGH (24.11.21, VIII ZR 258/19, Abruf-Nr. 226750) aber voraus, dass auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss. Anders als der Mieter meinte, wird die Freiheit der Wohnung von Baulärm auch nicht regelmäßig stillschweigend Gegenstand einer Abrede der Mietvertragsparteien sein.
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AUSGABE: FMP 3/2022, S. 39 · ID: 47977909
