BankrechtNutzung des Kontos eines Dritten
| Ein Auftragsverhältnis kann konkludent zustande kommen, indem ein Kontoinhaber einem Dritten eine Bankkarte nebst Geheimzahl aushändigt, damit dieser regelmäßige Geschäfte für den Kontoinhaber tätigen kann. |
Dies führt nach dem OLG Karlsruhe (21.5.24, 19 U 121/23, Abruf-Nr. 247127) grundsätzlich dazu, dass der Beauftragte nach §§ 666, 259 Abs. 1 BGB über alle Verfügungen über das Konto Rechnung legen muss. Im konkreten Fall konnte sich das OLG nur nicht davon überzeugen, dass dem Beklagten tatsächlich die Bankkarte nebst Geheimzahl ausgehändigt wurde. Insoweit kommt es entscheidend auf die Dokumentation der Übergabe an.
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AUSGABE: FMP 4/2025, S. 55 · ID: 50350178