MietrechtNeue Regeln für Mietspiegel
| Bei Mieterhöhungen und beim Abschluss neuer Mietverträge im Geltungsbereich der Mietpreisbremse stellt sich oft die Frage nach der Höhe der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ (§§ 556d, 558 BGB). Dazu wird der von den Städten und Gemeinden ermittelte Mietspiegel als Referenz herangezogen. Zunehmend werden die Mietspiegel aber im gerichtlichen Verfahren infrage gestellt. Dabei wird häufig darüber gestritten, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist und somit überhaupt geeignet ist, eine Vergleichsmiete zu bewerten. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit dem Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz, BGBl. I 2021, 3515) die Grundlagen für die Erstellung eines Mietspiegels novelliert (BT-Drucksachen 19/26918, 19/30933 und 19/31106). Das lässt künftig mehr Rechtssicherheit erwarten. |
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AUSGABE: FMP 2/2022, S. 37 · ID: 47911703