VergleichMehrwert bei bisher unstreitigen Forderungen
| Das Entgegenkommen einer Partei, in einem Prozessvergleich eine Regelung für einen nicht streitgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn damit verbundene Ansprüche bislang nicht konkret zwischen den Parteien im Streit standen. |
. 239058
Grundsätzlich gilt für den gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs: Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit oder außergerichtlicher Streit erledigt oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Wie schon der Begriff „Streitgegenstand“ nahelegt, muss es sich nach Ansicht des OLG Bremen (20.11.23, 2 W 48/23, Abruf-Nr. 239058) bei den wertbestimmenden Gegenständen um „streitige“ Gegenstände handeln (vgl. BGH 14.9.05, IV ZR 145/04).
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AUSGABE: FMP 3/2024, S. 37 · ID: 49898410