StreitwertDer Vergleichsmehrwert für eine Einigung über das Zwischenzeugnis
| Für die Auslösung eines Vergleichsmehrwerts genügt es regelmäßig nicht, dass der ArbG ein Zeugnis noch nicht erteilt hatte, insbesondere wenn der Anspruch angesichts der noch nicht abgelaufenen Kündigungsfrist noch gar nicht fällig war. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 3/2023, S. 46 · ID: 49205252

