Verjährung Insolvenz führt nicht zum Neubeginn der Verjährung
| Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist muss sich der Insolvenzverwalter die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners grundsätzlich zurechnen lassen. |
. 229168
Wollte man dem nicht folgen, so der BGH (7.4.22, IX ZR 107/20, Abruf-Nr. 229168), würde durch die Insolvenzeröffnung ein so im Gesetz nicht vorgesehener Neubeginn der Verjährung begründet.
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AUSGABE: FMP 7/2022, S. 111 · ID: 48403062