WohnungseigentumsrechtErmessen bei Beschlüssen über Vorschüsse
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu.
Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Eigentümer über Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen auf Basis des vom Verwalter für das Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplans. Anfechtbar kann der Beschluss nur sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt (BGH 26.9.25, V ZR 108/24, Abruf-Nr. 250866).
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AUSGABE: FMP 1/2026, S. 1 · ID: 50646057
