MaklerrechtFormvorschriften bei Maklerverträgen
Immobilienmaklerverträge, die dem Textformerfordernis gemäß § 656a BGB unterliegen, können in formwirksamer Weise nicht durch lediglich konkludente Willenserklärungen geschlossen werden.
Im konkreten Fall hatte der Makler per E-Mail seine provisionspflichtigen Dienste angeboten. Die Kunden hatten – ohne explizit auf das Provisionsverlangen einzugehen – per E-Mail nur um die Vereinbarung eines Notartermins gebeten. Das OLG Celle (2.10.25, 11 U 23/25, Abruf-Nr. 251478) hat auf dieser Grundlage einen Rückforderungsanspruch des Maklerkunden gegen den Makler angenommen. Zur Meidung eines Verstoßes gegen die nach § 656a BGB nun vorgeschriebene Textform könne ein Maklervertrag nicht mehr durch konkludente Willenserklärungen geschlossen werden, sondern bedürfe jedenfalls eines in Textform erklärten ausdrücklichen Angebots sowie einer in gleicher Form erklärten Annahme. Es gelte nichts anders als bei der Schriftform oder der notariellen Form. Auch hier seien konkludente Willenserklärungen formschädlich.
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AUSGABE: FMP 1/2026, S. 2 · ID: 50646058