InkassoBesonders umfangreiche Inkassodienstleistung
Können nur Inkassodienstleister Inkassodienstleistungen erbringen oder sind auch Rechtsanwälte hierzu berufen? Wollte man von Letzterem ausgehen, stellt sich die Frage, ob man die Erbringung einer Inkassodienstleistung ausschließen kann. Der Unterschied begründet die Differenz in der Geschäftsgebühr von 0,4. Die Rechtsdienstleistung wird bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG in einem Rahmen einer 0,5- bis 2,5-Gebühr mit einer 1,3-Regelgebühr vergütet, während die Inkassodienstleistung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nur einen Rahmen einer 0,5- bis 1,3-Gebühr kennt, was zu einer 0,9-Regelgebühr führt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das AG Köln mit der Abgrenzung zwischen Rechts- und Inkassodienstleistung, der vertraglichen Dispositionsfreiheit bei der Abgrenzung und mit der Unterscheidung zwischen dem einfachen Fall, dem Regelfall und dem umfangreichen Fall beschäftigt.
Sachverhalt
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AUSGABE: FMP 1/2026, S. 11 · ID: 50646587