AbänderungsverfahrenTod des Ausgleichsberechtigten – was beim Abänderungsantrag für dynamisierte Anrechte gilt
| Das OLG Hamm hat entschieden, wie bei Abänderungsanträgen nach § 51 VersAusglG solche Anrechte zu behandeln sind, hinsichtlich derer in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAusglHG a. F. durchgeführt worden ist. |
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AUSGABE: FK 8/2025, S. 134 · ID: 50420030