EhegattenunterhaltOLG Hamm pointiert Besonderheiten beim Altersunterhalt
| Ein Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB besteht auch, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Anspruchs auf Altersunterhalt scheidet aus, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind. Das hat das OLG Hamm entschieden. |
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AUSGABE: FK 5/2024, S. 77 · ID: 49950645