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Blitzlicht MandatspraxisBeistandschaft versus Vertretungsrecht der Eltern: So klappt es!

22.04.20242 Min. Lesedauer IWW

| Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand von Kindern, um z. B. die Vaterschaft feststellen zu lassen und/oder Unterhalt geltend zu machen sowie um über diese Ansprüche zu verfügen. Der Antrag und damit Beistandschaft können auf einzelne der vorbezeichneten Aufgaben beschränkt werden. Fraglich ist, wie sich eine eingerichtete Beistandschaft auf die Vertretungsbefugnis des Elternteils, der diese beantragt hat, auswirkt. |

Beispiel

Ein Kind wird durch das Jugendamt JA als Beistand vertreten. Es macht Unterhaltsansprüche geltend und fordert Auskunft. Die Auskunft wird erteilt, vier Monate später erhält der unterhaltspflichtige Vater V ein Anwaltsschreiben vom Anwalt der Mutter M, die Beistandschaft sei beendet, er werde erneut aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Zu Recht?

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AUSGABE: FK 5/2024, S. 76 · ID: 49266181

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