SorgerechtKeine gemeinsame Elternsorge bei nachhaltigen und schwerwiegenden Kommunikationsstörungen
| Schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen der Eltern, die nicht nur auf einer grundlosen einseitigen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruhen, stehen der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge i. d. R. entgegen. Eine unzureichende Information über Belange des Kindes rechtfertigt nicht die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das hat das OLG Braunschweig aktuell entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 11/2022, S. 188 · ID: 48522305
