Blitzlicht MandatspraxisEinkommensteuerliche Zusammenveranlagung
| Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung wählen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. I. d. R. bringt die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile mit sich. Trotzdem gibt es in der Praxis oft Alleingänge mit dem Ziel der Einzelveranlagung. |
Beispiel |
Der besser verdienende Ehemann M strebt für das erste Jahr der Trennung die gemeinsame Einkommensteuerveranlagung an. Die Ehefrau F teilt ihm mit, sie habe bereits die Einzelveranlagung durchgeführt. Was kann M unternehmen? |
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AUSGABE: FK 9/2023, S. 147 · ID: 47461180