BetreuungsrechtBetreuervorschlag: Gericht muss Geeignetheit der vorgeschlagenen Person umfassend prüfen
| Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände erhebliche Gründe ergeben, die auf einen Eignungsmangel i. S. v. § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB schließen lassen. Es verstößt gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn der Tatrichter die Eignung oder die Redlichkeit der Vorschlagsperson in Zweifel zieht und sich auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die Vorschlagsperson – bei gravierenden Vorwürfen – persönlich dazu anzuhören. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 6/2025, S. 103 · ID: 50278501