Abänderung des VAAbänderung dient nicht der Fehlerkorrektur
| Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet. Es dient nicht dazu, mögliche Fehler zu korrigieren, die bei der Ausgangsentscheidung unterlaufen sind. Die Abänderung des VA ist auch zum Nachteil des Antragstellers zulässig. Dies hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 7/2024, S. 122 · ID: 49993277
