EinkommensteuerZivilprozesskosten zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen
| Der Gesetzgeber hat bereits mit Wirkung ab dem VZ 2014 die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten zur Brechung der zuvor bürgerfreundlicheren Rechtsprechung des BFH restriktiv in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG begrenzt. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind danach nur dann noch abzugsfähig, wenn es handelt sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ Erstmal hat sich nun aktuell mit dem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.5.24 (9 K 28/23; Rev. BFH VI R 22/24, Einspruchsmuster) ein FG mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem Begriff der materiellen Existenzgrundlage zu verstehen ist, wann diese gefährdet ist und der Steuerpflichtige zudem Gefahr läuft, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. |
Im Streitfall hatte der Kläger ein sehr wertvolles Forstgut, auf dem er zuvor als Verwalter tätig war, von der betagten Eigentümerin geschenkt bekommen. Nachdem die potentiellen Erben hiervon erfahren hatten, verklagten sie den Kläger auf Rückübertragung. Für die Prozessführung waren dem Kläger Rechtsanwalts-, Prozess- und Gutachterkosten in erheblicher Höhe entstanden. Das FA lehnte den begehrten Abzug als außergewöhnliche Belastung mit dem Argument ab, der Kläger sei in seiner Existenz nicht gefährdet, denn er könne ja den alten Job als Verwalter nach Verlust des Forstbetriebs wieder ausüben. Im Übrigen verfüge er über weitere ausreichende geringe Vermietungseinkünfte, die ihm die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse erlaube. Dem ist das FG nun entgegengetreten und hat den Abzug aller im Streitjahr geltend gemachten Zivilprozesskosten als agB anerkannt. Nach Auffassung des FG reiche die Gefahr einer nur vorübergehenden Existenzvernichtung aus. Im Übrigen erachtete das FG die bei Verlust des Forstbetriebs verbleibenden Einkünfte als so gering ein, dass die Gefahr bestehe, dass der Kläger seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne. Die verbleibenden Einkünfte müssten dafür nicht zwingend unterhalb des Grundfreibetrags sein.
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