EinkommensteuerZahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen in Form eines Verzichts
| Das FG Köln (29.2.24, 7 K 95/23; Rev. BFH IX R 14/24, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen in Form eines Verzichts als nicht steuerbare Einkünfte anzusehen sind. |
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der vorbehaltene Nießbrauch an GmbH-Anteilen auf die Ziehung von Nutzungen aus Gesellschaftsanteilen beschränkt. Hierzu gehörte zwar insbesondere der anteilige Bilanzgewinn, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aber ausdrücklich nicht. In einem solchen Fall führt nach Auffassung des FG der Nießbrauch beim Nießbraucher nicht zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; der Gewinnanteil bleibt danach ertragsteuerlich beim Anteilseigner. Werde ein derartiger Vorbehaltsnießbrauch entgeltlich abgelöst, so komme es infolgedessen auch zu keiner Besteuerung der Ablösungszahlung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG beim Nießbraucher. Bei einem Nießbrauch an einem Kapitalgesellschaftsanteil, der sich letztlich auf die Auskehrung der Dividendenansprüchen beschränkt, kommt es – so das FG – auch zu keiner Besteuerung der Ablösungszahlung für den Nießbrauch nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG beim Nießbraucher. Als Gewinnbeteiligung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG kämen lediglich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in Betracht. Der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchrecht führe – mangels Rechtsträgerwechsels – auch nicht zu steuerbaren Einkünften i. S. v. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Entspreche der Verzichtsvertrag bezüglich eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts an einer Kapitalbeteiligung unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände lediglich dem Normalbild einer (entgeltlichen) Vermögensumschichtung durch einen veräußerungsähnlichen Vorgang, so liege hierin auch kein steuerbares Nutzungsverhältnis des Nießbrauchers nach § 22 Nr. 3 EStG.
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