UmsatzsteuerZahlungen eines IT-Dienstleisters für Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration
| Das FG Münster (11.3.25, 15 K 3303/20 U; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. |
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister bezogen. Im Zuge einer Systemumstellung führte der IT-Dienstleister ein neues Kernbanksystem ein, was eine IT-Migration nach sich zog. Die Migration erfolgte auf Grundlage eines Projektvertrags, in dem detaillierte Mitwirkungspflichten der Klägerin geregelt waren. Diese betrafen u. a. die Bereitstellung von Projektpersonal, Datenpflege, Schulungen, Tests sowie das Begleiten des Migrationsprozesses am betroffenen Wochenende. Diese Mitwirkungen waren zwingend notwendig, da der IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Hätte die Klägerin den Migrationsvertrag und den neuen Servicevertrag nicht abgeschlossen, wäre sie gezwungen gewesen, sich einen externen IT-Dienstleister zu suchen. Nach erfolgreicher Migration erhielt die Klägerin vom IT-Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung je umgestelltem Arbeitsplatz.
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