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GewerbesteuerWegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft

27.03.20252942 Min. Lesedauer IWW

| Nach einem Urteil des FG Niedersachsen (4.7.24, 9 K 309/21; Rev. BFH IV R 14/24; Einspruchsmuster) ist der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern nicht fortzuführen, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben. |

Nach Auffassung des FG gibt auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH 1.3.18, IV R 16/15, BStBl. II 18, 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH 7.12.93, VIII R 160/86, BStBl. II 94, 331) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten. Die „Stille Reserven -Klausel“ des § 8c Abs. 1 S. 5 und 6 KStG sei weder über § 10a S. 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH 12.11.20, IV R 29/18, BStBl. II 21, 722). Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt danach auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden könne als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst. Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft finde mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam sei eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.

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