VerfahrensrechtUnterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach Beginn der Prüfung
| Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO). Gemäß § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung rückwirkend, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang hat das FG Düsseldorf (10.10.24, 14 K 2292/22 G, Zwischenurteil; Rev. BFH IV R 18/24; Einspruchsmuster) entschieden, dass das Einlesen und Aufbereiten der Buchführungsdaten mittels IDEA sowie die damit verbundene Plausibilitätskontrolle nach Beginn der Außenprüfung hinreichend qualifizierte Prüfungshandlungen des FA sind mit der Folge, dass die erst danach eingetretene Unterbrechung der Außenprüfung nicht unmittelbar nach dem Beginn erfolgt ist und daher die Ablaufhemmung i. S. d. § 171 Abs. 4 S. 2 AO nicht rückwirkend entfallen lässt. |
Die mit dem Einlesen und Aufbereiten der Daten verbundene Plausibilitätskontrolle sei auch ohne weitere inhaltliche oder fachliche Prüfungen als hinreichend qualifizierte Prüfungshandlung anzusehen. Es sei ausreichend, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann.
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