EinkommensteuerÜbernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers
| Die Übernachtungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 2 EStG wird nach einer Entscheidung des FG Thüringen (18.6.24, 2 K 534/22; Rev. BFH VI R 6/25, Einspruchsmuster) nicht für solche Tage gewährt, für die der Steuerpflichtige zwar einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat, an denen er aber nicht im Kraftfahrzeug tatsächlich übernachtet hat. |
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers während seiner auswärtigen beruflich veranlassten Tätigkeit auf einem Kfz des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz für Kalendertage entstehen, in denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 und 2 sowie S. 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle der in diesem Zusammenhang entstehenden tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstehen, kann nach Satz 2 der Norm im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 9 EUR für jeden Kalendertag (Übernachtungspauschale) berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 und 2 sowie S. 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen könnte. Nach Ansicht des FG hat das FA zutreffend die Übernachtungspauschalen nur für die an den An- und Abreisetagen tatsächlich erfolgten Übernachtungen berücksichtigt. Der Kläger – Berufskraftfahrer – habe zwar für weitere 55 Tage – unstreitig – einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale, allerdings fehle es an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 2 Halbsatz 1 EStG, der Übernachtung im LKW. Denn die Aufwendungen müssten ihm im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstanden seien. Die für die Gewährung der Übernachtungspauschale notwendigen Voraussetzungen lägen somit nicht alle vor.
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