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Nov. 2024

BilanzierungRückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

27.03.2024432 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Rheinland-Pfalz (19.9.23, 5 K 1800/19; Rev. BFH III R 35/23, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung gebildet werden kann. Im Übrigen scheide ein – anteiliger – Betriebsausgabenabzug ohnehin aus, wenn der Insolvenzschuldner neben betrieblichen auch private Schulden habe. |

Nach Auffassung des FG wird die Insolvenzverwaltervergütung auch im Regelinsolvenzverfahren vom Schuldner nicht subjektiv dazu getätigt, um seine einkunftserzielende(n) Tätigkeit(en) zu fördern. Denn auch die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Ungeachtet dessen scheitere der Betriebsausgabenabzug nach Auffassung des FG auch daran, dass es sich bei der Insolvenzverwaltervergütung wegen der privaten Schulden des Insolvenzschuldners allenfalls um sog. „gemischt veranlasste“ Aufwendungen gehandelt habe, deren Aufteilung – angesichts der verschiedenen in Betracht kommenden und zu unterschiedlichen Ergebnissen führenden Aufteilungsmaßstäbe – letztlich willkürlich wäre.

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