EinkommensteuerRückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für 2021 nach Einführung des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3 Nr. 72 EStG für Photovoltaikanlagen
| Aktuell sind zahlreiche Rechtsfragen rund um die Einführung des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3 Nr. 72 EStG umstritten. Dazu gehört auch die Frage, ob infolge der Einführung des Gewinnermittlungsverbots in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein in 2021 noch gebildeter IAB rückgängig gemacht werden muss, da eine – gewinnerhöhende – Hinzurechnung i. S. d. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG nicht mehr vorgenommen werden kann. Das FG Köln (14.3.24, 7 V 10/24) hat sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstmals hierzu geäußert und gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei summarischer Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehabt. Insbesondere sollen danach keine Verstöße gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vorliegen. Eine verfassungswidrige Rückwirkung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch § 3 Nr. 72 EStG sei bereits aufgrund der begünstigenden Rechtsfolgenwirkung der Norm ausgeschlossen. |
Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss hat der BFH (15.10.24, III B 24/24 (AdV), Beschluss; Einspruchsmuster) allerdings bei summarischer Prüfung eine andere Auffassung vertreten. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 S. 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Der BFH hat solche ernstlichen Zweifel bereits in einfachrechtlicher Hinsicht. Zweifelhaft sei der Veranlagungszeitraum, in dem der „actus contrarius“ zum IAB zu erfassen sei.
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