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BewertungsgesetzNachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

16.08.20226603 Min. Lesedauer IWW

| Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (3.9.20, 11 K 2359/19 BG, Urteil; Rev. BFH II R 8/21, Einspruchsmuster) kann der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nicht erbracht werden durch eine Abfindungszahlung im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung. Eine solche vollzieht sich nach Auffassung des FG nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Teilerbauseinandersetzung betreffe nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit. Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert werden. Gleiches gilt nach Auffassung des FG erst recht im Fall einer Teilerbauseinandersetzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigentumsanteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, wenn die Erben keine nahestehenden Personen sind. Aus Sicht des FG spricht gegen die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, dass der betreffende Grundstücksanteil auch nur dem (verbleibenden) Erben und keinen anderen Personen angeboten wird. |

Praxistipp | Die Frage, ob eine Teilerbauseinandersetzung einen niedrigeren gemeinen Wert i. S. v. § 198 BewG nachweisen kann, ist nach Auffassung des FG zwar aufgrund der Rechtsprechung des BFH zur fehlenden Möglichkeit, niedrigere gemeine Werte aus den Verkäufen von ideellen Anteilen abzuleiten, geklärt. Der Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert muss danach für die wirtschaftliche Einheit als Ganzes geführt werden. Eine rechnerische Ermittlung aus dem Verkauf eines ideellen Anteils der wirtschaftlichen Einheit sei nicht möglich, da es für derartige Verkäufe keinen gewöhnlichen Geschäftsverkehr gebe (so BFH 25.4.18, II R 47/15, BStBl. II 19, 144). Ob diese Rechtsprechung einem anderen Ergebnis entsteht, ist jedoch nicht ganz zweifelsfrei. So hat der BFH im vorliegenden Verfahren auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen und kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke geboten.

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