EinkommensteuerKosten einer Leihmutterschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares als außergewöhnliche Belastung
| Das FG Münster hat aktuell die Kosten einer Leihmutterschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares – zwei Männer als Ehepaar – nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (FG Münster 7.10.21, 10 K 3172/19 E; Rev. BFH VI R 29/21, Einspruchsmuster). Die geltend gemachten Kosten seien durch eine medizinische Behandlung entstanden, die jedenfalls nicht mit den Regelungen der § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) im Einklang stehe. Zum einen handele es sich um ein Leihmutterschaftsverhältnis, bei der die Leihmutter (wohnhaft in den USA) das von ihr ausgetragene Kind nach der Geburt den Klägern überlassen sollte und überlassen habe (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG). Zum anderen sei die künstliche Befruchtung bei der Leihmutter unter Verwendung einer Eizelle durchgeführt worden, welche von einer anderen Frau stamme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG). |
Die Kläger hatten insoweit eingewendet, dass die im ESchG normierten Verbote bei der Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind, außer Betracht bleiben müssen, da das ESchG verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht (mehr) standhalte. Dem ist das FG nicht gefolgt. Vielmehr seien die o. g. Regelungen des ESchG verfassungsgemäß.
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